Amtsniederlegung: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Stadt Burgkunstadt== | ==Stadt Burgkunstadt== | ||
− | |||
===Stadtrat=== | ===Stadtrat=== | ||
+ | * [[Stadtratssitzung-2016-08-09#02_Niederlegung_des_Stadtratsmandates_durch_Dr._Marcus_Dinglreiter|Stadtratssitzung am 9.8.2016]] TOP 02 - [[Amtsniederlegung|Niederlegung des Stadtratsmandates]] durch [[Benutzer:Dr. Marcus Dinglreiter|Dr. Marcus Dinglreiter]] | ||
− | + | ==[[Amtsniederlegung (Vereinsrecht)|Vereinsrecht]]== | |
+ | {{:Amtsniederlegung (Vereinsrecht)}} | ||
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 11. Mai 2020, 09:47 Uhr
Stadt Burgkunstadt
Stadtrat
- Stadtratssitzung am 9.8.2016 TOP 02 - Niederlegung des Stadtratsmandates durch Dr. Marcus Dinglreiter
Vereinsrecht
Es gibt keine "gesetzliche Bestimmung, die eine ... schriftliche Niederlegungserklärung eines im Sinne von BGB § 26 vertretungsberechtigten Vereinsvorstandes zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Amtsniederlegung macht."<ref>OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2015 - 20 W 327/14 = NJW-RR 2016, 360 Abs. 20</ref>. Sofern auch die aktuelle Satzung der Gesellschaft keine derartige Voraussetzung begründet, kann eine derartige Vorlage seitens des Registergerichts auch nicht verlangt werden<ref>OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2015 - 20 W 327/14 = NJW-RR 2016, 360 Abs. 20</ref>.
"Bei der Amtsniederlegungserklärung des Vereinsvorstandes handelt es sich ... um eine empfangsbedürftige Erklärung die grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, also auch mündlich erklärt werden kann<ref>vgl. u.a. Stöber, a.a.O., Rn. 434), wobei Erklärungsempfänger entweder das Bestellungsorgan – vorliegend nach § 23 c) der Satzung des Beschwerdeführers grundsätzlich der ordentliche Verbandstag – oder ein anderes (amtierendes) Vorstandsmitglied ist (vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 BGB; siehe u.a. Senat, Beschluss vom 24.01.1978, Az. 20 W 853/77, zitiert nach BeckRS 2014, 21137; Otto in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 27 BGB, Rn. 29; Schöpflin in Beck'scher Online Kommentar zum BGB, Hrsg. Bamberger/Roth, Stand 01.11.2014, § 27, Rn. 10 m.w.N.; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., 2010, Rn. 2316; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., 2012, Rn. 435; vgl. auch BGH, Urteile vom 08.02.1993, Az. II ZR 58/92, und vom 17.09.2001, Az. II ZR 378/99, jeweils zitiert nach juris, wonach der Zugang der Amtsniederlegungserklärung des Geschäftsführers einer GmbHG gegenüber einem weiteren Gesellschafter ausreichend sein soll</ref>.
Hinsichtlich der Möglichkeit zur formlosen Niederlegungserklärung kann für den Verein im Übrigen auch nichts anderes gelten, als für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der es – soweit ersichtlich – einhellige Meinung ist, dass deren Geschäftsführer sein Amt grundsätzlich formlos, also auch mündlich niederlegen kann<ref>vgl. u.a. BGH, a.a.O., Rn. 19, sowie Urteil vom 17.09.2001, Az. II ZR 378/99, zitiert nach juris, Rn. 17 und Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZB 15/10, zitiert nach juris, Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 10.07.1981, Az. BReg. 1 Z 44/81 in BayObLGZ 1981, 227 ff, 230</ref>.
Aufgrund dessen folgt der Senat nicht der von dem Registergericht zur Begründung seiner noch im Zurückweisungsbeschluss vertretenen Auffassung in Bezug genommenen Ansicht von Reichert, a.a.O., Rn. 2316, wonach dann, wenn die Amtsniederlegung als Vorstandsänderung zum Vereinsregister angemeldet werden muss, eine Schriftform der Niederlegungserklärung erforderlich sein soll. Diese Ansicht vermischt die Frage der materiellen Rechtswirksamkeit einer Niederlegungserklärung mit der weiteren Frage des formellen Nachweises der mündlichen Niederlegungserklärung gegenüber dem Registergericht.
Auch aus BGB § 67 Abs. 1, wonach jede Änderung des Vorstandes von dem Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden (Satz 1) und der Anmeldung eine Abschrift der „Urkunde über die Änderung“ beizufügen ist (Satz 2) folgt nicht, dass die Amtsniederlegung eines im Sinne vonBGB § 26 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes für ihre materielle Rechtswirksamkeit der Schriftform bedarf. Durch die eingereichten Urkunden soll das Registergericht vielmehr in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Anmeldung die Eintragung einer Vorstandsänderung oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis rechtfertigt<ref>Reichert, Rn. 2364 m.w.N.</ref>, ob also die beantragte Eintragung durch den Inhalt der vorzulegenden Urkunden gerechtfertigt ist<ref>vgl. OLG München, Beschluss vom 29.01.2008 - 31 Wx 78 u. 81/07, zitiert nach juris, Rn. 33</ref>."<ref>OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2015 - 20 W 327/14 = NJW-RR 2016, 360 Abs. 21 ff.</ref> ... Im Regelfall hat sich "für das Registergericht auch im Falle der mündlichen Amtsniederlegungserklärung des Vorstandes die erforderliche inhaltliche Richtigkeitsgewähr der Anmeldung durch eine entsprechende Abschrift einer Urkunde über die Änderung oder natürlich auch des Originals zu ergeben." Dabei muss es sich zumindest im Regelfall um eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Niederlegenden über seine mündlich erklärte Amtsniederlegung handeln"<ref>OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2015 - 20 W 327/14 = NJW-RR 2016, 360 Abs. 39</ref>
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und 3: [Die Gemeindebürger] können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- GLKrWG Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und 3: Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; GO Art. 19 und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. In den Fällen der Sätze 1 und 2 rückt ein Listennachfolger nach.