Verwaltungsrechtsweg: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, s…“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen [[öffentlich-rechtliche Streitigkeit|öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten]] nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. | + | Der Verwaltungsrechtsweg ist |
+ | *in allen [[öffentlich-rechtliche Streitigkeit|öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten]] | ||
+ | *nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, | ||
+ | *soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. | ||
− | Für vermögensrechtliche Ansprüche aus [[Aufopferung]] für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt. ([http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html § 40 Abs. 2 VwGO]) | + | Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. ([http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html § 40 Abs. 1 VwGO]) |
+ | |||
+ | Für vermögensrechtliche Ansprüche aus [[Aufopferung]] für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher [[Verwahrung]] sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der [[ordentlicher Rechtsweg|ordentliche Rechtsweg]] gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt. ([http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html § 40 Abs. 2 VwGO]) | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
*[http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html § 40 VwGO] | *[http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html § 40 VwGO] |
Version vom 19. Juli 2013, 13:12 Uhr
Der Verwaltungsrechtsweg ist
- in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
- nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben,
- soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. (§ 40 Abs. 1 VwGO)
Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt. (§ 40 Abs. 2 VwGO)