Schulaufwandsträger: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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Version vom 16. Juni 2016, 06:57 Uhr

Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen den Schulaufwand (Aufwandsträger). Zuständig sind nach BayEUG Art. 8 Abs. 1 Satz 2 bei

1. Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist,

2. Berufsschulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, die den Schulsprengel bilden,

3. den übrigen Schulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben.

Das Zusammenwirken mehrerer Aufwandsträger im Sinn von Satz 2 richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt ist Schulaufwandsträger für die Friedrich-Baur-Grundschule Burgkunstadt. Für das Gymnasium und die Realschule in Burgkunstadt ist Schulaufwandsträger gemäß BayEUG Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 der Landkreis Lichtenfels.

Normen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 4 Pos. 6519 (Ziffer 1.3) Schule und Bildung

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)

Siehe auch