Schulaufwandsträger: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen den [[Schulaufwand]] (Aufwandsträger). Zuständig sind bei | + | Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen den [[Schulaufwand]] (Aufwandsträger). Zuständig sind nach {{BayEUG 8}} Abs. 1 Satz 2 bei |
1. [[Grundschule]]n, [[Mittelschule]]n, [[Förderschule|Förderzentren]] und [[Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung|Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung]] die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist, | 1. [[Grundschule]]n, [[Mittelschule]]n, [[Förderschule|Förderzentren]] und [[Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung|Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung]] die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist, | ||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
==Stadt Burgkunstadt== | ==Stadt Burgkunstadt== | ||
− | Die [[Stadt Burgkunstadt]] ist [[Schulaufwandsträger]] für die [[Friedrich-Baur-Grundschule Burgkunstadt]]. | + | Die [[Stadt Burgkunstadt]] ist [[Schulaufwandsträger]] für die [[Friedrich-Baur-Grundschule Burgkunstadt]]. Für das [[Gymnasium Burgkunstadt|Gymnasium]] und die [[Realschule Burgkunstadt |Realschule]] in Burgkunstadt ist Schulaufwandsträger gemäß {{BayEUG 8}} Abs. 1 Nr. 3 der [[Landkreis Lichtenfels]]. |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 16. Juni 2016, 06:57 Uhr
Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen den Schulaufwand (Aufwandsträger). Zuständig sind nach BayEUG Art. 8 Abs. 1 Satz 2 bei
1. Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist,
2. Berufsschulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, die den Schulsprengel bilden,
3. den übrigen Schulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben.
Das Zusammenwirken mehrerer Aufwandsträger im Sinn von Satz 2 richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.
Stadt Burgkunstadt
Die Stadt Burgkunstadt ist Schulaufwandsträger für die Friedrich-Baur-Grundschule Burgkunstadt. Für das Gymnasium und die Realschule in Burgkunstadt ist Schulaufwandsträger gemäß BayEUG Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 der Landkreis Lichtenfels.
Normen
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 4 Pos. 6519 (Ziffer 1.3) Schule und Bildung