Einzelplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{KommHV-Kameralistik 5}} Abs. 1 sind der [[Verwaltungshaushalt]] und der [[Vermögenshaushalt]] nach Aufgabenbereichen in [[Einzelplan|Einzelpläne]], [[Abschnitt]]e und [[Unterabschnitt]]e zu gliedern. Für jeden [[Einzelplan]], [[Abschnitt]] oder [[Unterabschnitt]] ist ein [[Teilabschluss]] zu bilden.
  
(1) Der [[Verwaltungshaushalt]] und der [[Vermögenshaushalt]] sind nach Aufgabenbereichen in [[Einzelplan|Einzelpläne]], [[Abschnitt]]e und [[Unterabschnitt]]e zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt oder Unterabschnitt ist ein Teilabschluß zu bilden.
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Übersicht über die Einzelpläne:
 
 
(2) Innerhalb der Abschnitte und Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.
 
 
 
(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlassenen [[Gliederungs- und Gruppierungsplan]].
 
 
 
(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorangehenden Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte Ausgabebedarf (§ 10 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Ausgabemittel.
 
 
 
==Übersicht über die Einzelpläne==
 
  
 
*0 [[Allgemeine Verwaltung]]
 
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*7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsflörderung
 
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*8 Wirtschaftliche Unternehmen, Grund- und Sondervermögen
 
*8 Wirtschaftliche Unternehmen, Grund- und Sondervermögen
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==Normen==
 
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[[Kategorie:Haushalt]]
 
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Version vom 10. Juni 2016, 12:17 Uhr

Nach KommHV-Kameralistik § 5 Abs. 1 sind der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt oder Unterabschnitt ist ein Teilabschluss zu bilden.

Übersicht über die Einzelpläne:

Normen

Siehe auch