Gliederungsplan: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. Juni 2016, 12:26 Uhr
Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern (Gliederungsplan). Für jeden
ist ein Teilabschluß zu bilden. (KommHV-Kameralistik § 5 Abs. 1)
Normen
Bayern
- KommHV-Kameralistik § 5 Abs. 1
- Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (KommGlPl)
- Zuordnungsvorschriften zum Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVKommGlPl)