Einzelplan: Unterschied zwischen den Versionen

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(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorangehenden Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte Ausgabebedarf (§ 10 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Ausgabemittel.
 
(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorangehenden Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte Ausgabebedarf (§ 10 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Ausgabemittel.
  
==Einzelpläne==
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==Übersicht über die Einzelpläne==
  
===0 [[Allgemeine Verwaltung]]===
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*0 [[Allgemeine Verwaltung]]
===1 [[Öffentliche Sicherheit und Ordnung]]===
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*1 [[Öffentliche Sicherheit und Ordnung]]
===2 [[Schulen]]===
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*2 [[Schulen]]
===3 [[Wissenschaft]], [[Forschung]], [[Kulturpflege]]===
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*3 [[Wissenschaft]], [[Forschung]], [[Kulturpflege]]
===4 Soziale Sicherung===
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*4 Soziale Sicherung
===5 Gesundheit, Sport, Erholung===
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*5 Gesundheit, Sport, Erholung
===6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr===
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*6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr
===7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsflörderung===
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*7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsflörderung
===8 Wirtschaftliche Unternehmen, Grund- und Sondervermögen===
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*8 Wirtschaftliche Unternehmen, Grund- und Sondervermögen
===9 Allgemeine Finanzwirtschaft]]===
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*9 Allgemeine Finanzwirtschaft]]
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 10. Juni 2016, 12:16 Uhr

KommHV-Kameralistik § 5 bestimmt:

(1) Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt oder Unterabschnitt ist ein Teilabschluß zu bilden.

(2) Innerhalb der Abschnitte und Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.

(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.

(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorangehenden Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte Ausgabebedarf (§ 10 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Ausgabemittel.

Übersicht über die Einzelpläne

Normen

Siehe auch