Schulaufwandsträger: Unterschied zwischen den Versionen

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3. den übrigen Schulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben.
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Das Zusammenwirken mehrerer Aufwandsträger im Sinn von Satz 2 richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.
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Version vom 10. Juni 2016, 10:23 Uhr

Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen den Schulaufwand (Aufwandsträger). Zuständig sind bei

1. Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist,

2. Berufsschulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, die den Schulsprengel bilden,

3. den übrigen Schulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben.

Das Zusammenwirken mehrerer Aufwandsträger im Sinn von Satz 2 richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

Normen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Siehe auch