Schulstandort Mainroth: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art32&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint  Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG] bestimmt die Regierung für jede [[Grundschule]] in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als [[Schulsprengel]]. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem [[Elternbeirat]] herzustellen. Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 2 BayEUG).
 
Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art32&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint  Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG] bestimmt die Regierung für jede [[Grundschule]] in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als [[Schulsprengel]]. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem [[Elternbeirat]] herzustellen. Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 2 BayEUG).
  
Der Personalrat wirkt nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 4 BayPersVG mit bei Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Schulen sind Dienststellen in diesem Sinne, wie sich aus § 6 Abs. 1 BayPersVG ergibt.
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Der Personalrat wirkt nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 4 BayPersVG mit bei Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Schulen sind Dienststellen in diesem Sinne, wie sich aus § 6 Abs. 1 BayPersVG ergibt<ref>[http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=240206B6P4.05.0 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2006 - BVerwG 6 P 4.05]</ref>.
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Zur staatlichen Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört nach der historischen Entwicklung jedenfalls die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dem Staat steht deshalb die Schulplanung einschließlich der Möglichkeit der Einwirkung auf Errichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schule zu (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 - BVerfGE 26, 228 <238>; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 <377>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss insoweit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gegenüber der staatlichen Schulaufsicht regelmäßig zurücktreten (Beschlüsse vom 15. Februar 1978 - BVerwG 7 B 102.77 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 15 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 6 NB 2.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116; s.a. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 142 ff.). Vor diesem Hintergrund hat bei früherer Gelegenheit auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Anwendung des § 24 SchulG betont, dass nicht dem Schulträger, sondern der obersten Schulaufsichtsbehörde die Feststellung des Bedürfnisses für eine öffentliche Schule und damit die Verantwortung für ihren Fortbestand oder ihre Aufhebung maßgeblich obliegt (Beschluss vom 22. März 2000 - 3 BS 823/99 - SächsVBl 2000, 192; in demselben Sinne bereits Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 S 485/96 -; ferner Holfelder/Bosse/Benda/Runck, Sächsisches Schulgesetz, 4. Aufl. 1995, § 21 Anm. 4, § 58 Anm. 7)<ref>[http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=240206B6P4.05.0 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2006 - BVerwG 6 P 4.05]</ref>.
  
 
==Normen==
 
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Version vom 13. Juli 2013, 22:03 Uhr

Der Schulstandort Mainroth ist Teil der staatlichen<ref>Öffentliche Grundschulen können nach Art. 32 Abs. 1 BayEUG nur als staatliche Schulen errichtet werden. Überblick über die staatlichen Schulen im Landkreis Lichtenfels siehe http://www.schulamt-lichtenfels.de/de/12/schulen.html</ref> Grundschule Burgkunstadt-Mainroth.

Nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG bestimmt die Regierung für jede Grundschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem Elternbeirat herzustellen. Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 2 BayEUG).

Der Personalrat wirkt nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 4 BayPersVG mit bei Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Schulen sind Dienststellen in diesem Sinne, wie sich aus § 6 Abs. 1 BayPersVG ergibt<ref>Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2006 - BVerwG 6 P 4.05</ref>.

Zur staatlichen Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört nach der historischen Entwicklung jedenfalls die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dem Staat steht deshalb die Schulplanung einschließlich der Möglichkeit der Einwirkung auf Errichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schule zu (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 - BVerfGE 26, 228 <238>; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 <377>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss insoweit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gegenüber der staatlichen Schulaufsicht regelmäßig zurücktreten (Beschlüsse vom 15. Februar 1978 - BVerwG 7 B 102.77 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 15 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 6 NB 2.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116; s.a. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 142 ff.). Vor diesem Hintergrund hat bei früherer Gelegenheit auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Anwendung des § 24 SchulG betont, dass nicht dem Schulträger, sondern der obersten Schulaufsichtsbehörde die Feststellung des Bedürfnisses für eine öffentliche Schule und damit die Verantwortung für ihren Fortbestand oder ihre Aufhebung maßgeblich obliegt (Beschluss vom 22. März 2000 - 3 BS 823/99 - SächsVBl 2000, 192; in demselben Sinne bereits Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 S 485/96 -; ferner Holfelder/Bosse/Benda/Runck, Sächsisches Schulgesetz, 4. Aufl. 1995, § 21 Anm. 4, § 58 Anm. 7)<ref>Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2006 - BVerwG 6 P 4.05</ref>.

Normen


Rechtsprechung

Fußnoten

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