Schulstandort Mainroth: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art32&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint  Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG] bestimmt die Regierung für jede [[Grundschule]] in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als [[Schulsprengel]]. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem [[Elternbeirat]] herzustellen. Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 2 BayEUG).
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Der Personalrat wirkt nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 4 BayPersVG mit bei Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.
  
 
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art32&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 32 BayEUG] - Grundschulen
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art32&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 32 BayEUG] - Grundschulen
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art42&st=lr Art. 42 BayEUG] - Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art42&st=lr Art. 42 BayEUG] - Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-PersVGBY1986V16Art76&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 76 BayPersVG]
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 13. Juli 2013, 21:58 Uhr

Der Schulstandort Mainroth ist Teil der staatlichen<ref>Öffentliche Grundschulen können nach Art. 32 Abs. 1 BayEUG nur als staatliche Schulen errichtet werden. Überblick über die staatlichen Schulen im Landkreis Lichtenfels siehe http://www.schulamt-lichtenfels.de/de/12/schulen.html</ref> Grundschule Burgkunstadt-Mainroth.

Nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG bestimmt die Regierung für jede Grundschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem Elternbeirat herzustellen. Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 2 BayEUG).

Der Personalrat wirkt nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 4 BayPersVG mit bei Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.

Normen


Rechtsprechung

Fußnoten

<references />