Schulstandort Mainroth: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der Schulstandort Mainroth ist Teil der staatlichen<ref>Öffentliche Grundschulen können nach Art. 32 Abs. 1 BayEUG nur als staatliche Schulen errichtet werden. | + | Der Schulstandort Mainroth ist Teil der staatlichen<ref>Öffentliche Grundschulen können nach Art. 32 Abs. 1 BayEUG nur als staatliche Schulen errichtet werden. Überblick über die staatlichen Schulen im Landkreis Lichtenfels siehe http://www.schulamt-lichtenfels.de/de/12/schulen.html</ref> [[Grundschule]] Burgkunstadt-Mainroth. |
Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art32&st=lr&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG] bestimmt die Regierung für jede [[Grundschule]] in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als [[Schulsprengel]]. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem [[Elternbeirat]] herzustellen. Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 2 BayEUG). | Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art32&st=lr&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG] bestimmt die Regierung für jede [[Grundschule]] in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als [[Schulsprengel]]. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem [[Elternbeirat]] herzustellen. Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 2 BayEUG). |
Version vom 13. Juli 2013, 21:48 Uhr
Der Schulstandort Mainroth ist Teil der staatlichen<ref>Öffentliche Grundschulen können nach Art. 32 Abs. 1 BayEUG nur als staatliche Schulen errichtet werden. Überblick über die staatlichen Schulen im Landkreis Lichtenfels siehe http://www.schulamt-lichtenfels.de/de/12/schulen.html</ref> Grundschule Burgkunstadt-Mainroth.
Nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG bestimmt die Regierung für jede Grundschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem Elternbeirat herzustellen. Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 2 BayEUG).
Normen
- Art. 7 BayEUG Die Grundschule
- Art. 26 BayEUG - Staatliche Schulen
- Art. 32 BayEUG - Grundschulen
- Art. 42 BayEUG - Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen
Rechtsprechung
Fußnoten
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