Unterstützung der Gemeindeangehörigen bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GO 58}} Abs. 2 ([[Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises]]): Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft den Gemeindeangehörigen bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.
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Aktuelle Version vom 9. Juni 2016, 07:20 Uhr

Normen

  • GO Art. 58 Abs. 2 (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises): Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft den Gemeindeangehörigen bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.

Siehe auch