Schulstandort Mainroth: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach [Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG] bestimmt die Regierung für jede [[Grundschule]] in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als [[Schulsprengel]]. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem [[Elternbeirat]] herzustellen. Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst.
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Nach [Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG] bestimmt die Regierung für jede [[Grundschule]] in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als [[Schulsprengel]]. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem [[Elternbeirat]] herzustellen. Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 2 BayEUG).
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 13. Juli 2013, 20:56 Uhr

Nach [Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG] bestimmt die Regierung für jede Grundschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger, vor der Auflösung ist außerdem das Benehmen mit dem Elternbeirat herzustellen. Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 2 BayEUG).

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