Kirchenprivileg: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GO 24}} Abs. 4: Ein [[Benutzungszwang]] nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfügt werden, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Voraussetzung ist, dass diese Einrichtungen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen.
 
* {{GO 24}} Abs. 4: Ein [[Benutzungszwang]] nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfügt werden, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Voraussetzung ist, dass diese Einrichtungen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen.
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* {{BestG 20}} Abs. 3 Nr. 3
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Version vom 6. Juni 2016, 23:11 Uhr

Normen

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 24 Abs. 4: Ein Benutzungszwang nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfügt werden, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Voraussetzung ist, dass diese Einrichtungen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen.

Bestattungsgesetz (BestG)

Rechtsprechung

Siehe auch