Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt. | + | Der Gemeinderat führt in [[Städte|Städten]] die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.(http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 1 GO]). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt. |
Die Stadt wird nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 GO] durch den Stadtrat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=null Art. 37]). | Die Stadt wird nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 GO] durch den Stadtrat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=null Art. 37]). | ||
− | Der | + | Der Stadtrat ist die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der [[Gemeindebürger]]. |
Der Stadtrat entscheidet im Rahmen des Art. 29 GO über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind. (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 2 GO]) | Der Stadtrat entscheidet im Rahmen des Art. 29 GO über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind. (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 2 GO]) |
Version vom 11. Juli 2013, 14:10 Uhr
Der Gemeinderat führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.(http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 1 GO]). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt.
Die Stadt wird nach Art. 29 GO durch den Stadtrat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37).
Der Stadtrat ist die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der Gemeindebürger.
Der Stadtrat entscheidet im Rahmen des Art. 29 GO über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind. (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 2 GO])
Der Stadtrat überwacht die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.(http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 3 GO])
Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern (Art. 31 Abs. 1 GO).
Normen
Fußnoten
<references />