Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 11. Juli 2013, 09:11 Uhr

Rechtsgrundlagen

BayGO Art. 52 Öffentlichkeit

(1) 1 Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. 2 Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.

(2) 1 Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. 2 Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.

Beispiele aus der Praxis der Stadt Burgkunstadt

Mutmaßliche Verstöße gegen Art. 52 BayGO

Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 BayGO

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fußnoten

<references />