Übertragener Wirkungskreis: Unterschied zwischen den Versionen

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** § 40 Abs. 1 und 2 BImSchG
 
** § 40 Abs. 1 und 2 BImSchG
 
**§ 47 Abs. 4 BImSchG
 
**§ 47 Abs. 4 BImSchG
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*Mitwirkung bei [[Wahlen]]
  
 
==Normen==
 
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Version vom 9. Juli 2013, 16:45 Uhr

Nach Art. 8 Abs. 1 GO umfasst der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist. Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Gemeinden nach Art. 8 Abs. 2 GO Weisungen erteilen. Den Gemeinden, insbesondere den kreisfreien Gemeinden, können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. Art. 7 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden (Abs. 3). Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (Abs. 4).

In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (Art. 8) erstreckt sich die staatliche Aufsicht nach Art. 109 Abs. 2 GO auch auf die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens (Fachaufsicht). Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen

1. das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern oder

2. die Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 5 oder Art. 85 Abs. 3 des Grundgesetzes eine Weisung erteilt.

Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (Art. 8 Abs. 4 GO).

Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis

Normen

Siehe auch