Kostenrechnende Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. Mai 2016, 08:45 Uhr
Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind nach KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1 Satz 1 im Verwaltungshaushalt auch
1. angemessene Abschreibungen,
2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,
3. Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagen
zu veranschlagen. Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden.
Normen
- KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1
Beispiele
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 155 (Nr. 15)
Siehe auch
- Kalkulatorische Kosten
- Freibad (Ausnahme? "Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden." KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1 Satz 2)
- Haushalt