Rechtsaufsichtsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe.Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. Diese ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden. ({{GO 110}})
+
Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem [[Landratsamt]] als staatliche Verwaltungsaufgabe.Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der [[Regierung]]. Diese ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Das [[Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr]] ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden. ({{GO 110}})
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 20. April 2016, 22:50 Uhr

Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe.Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. Diese ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden. (GO Art. 110)

Normen

Siehe auch