Ladungsfrist: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{GO 45}} [[Geschäftsordnung]]
 
* {{GO 45}} [[Geschäftsordnung]]
* {{GO 46}} Abs. 2 Satz 2 [[Geschäftsleitung]]: Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit
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* {{GO 46}} [[Geschäftsleitung]] Abs. 2 Satz 2: Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit
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* {{GO 47}} [[Sitzungszwang]]; [[Beschlußfähigkeit]] Abs. 2:  Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
 
* [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014]]
 
* [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014]]
  

Version vom 10. April 2016, 20:36 Uhr

Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).

Normen

Siehe auch