Petitionsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. April 2016, 10:56 Uhr
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. (GG Art. 17)
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- GR-Charta Art. 44: Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsm‰fligem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.