Abgabesatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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(6) die Entstehung und die [[Fälligkeit]] der Abgabeschuld  
 
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Das Staatsministerium des Innern kann [[Mustersatzungen]] erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 2 Abs. 2 KAG])
 
Das Staatsministerium des Innern kann [[Mustersatzungen]] erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 2 Abs. 2 KAG])

Version vom 7. März 2016, 17:06 Uhr

Prüfungscheckliste

(1) Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. (KAG Art. 2 Abs. 1 Satz 1)

Die Satzung muß

(2) die Schuldner,

(3) den die Abgabe begründenden Tatbestand,

(4) den Maßstab,

(5) den Satz der Abgabe sowie

(6) die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld

bestimmen. (KAG Art. 2 Abs. 1 Satz 2)

Das Staatsministerium des Innern kann Mustersatzungen erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden. (Art. 2 Abs. 2 KAG)

Satzungen nach Art. 3 KAG (Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt. (Art. 2 Abs. 3 KAG)

Normen

Siehe auch

Abgabesatzungen der Stadt Burgkunstadt