Zusammenlegung: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt11&st=null Art. 11 Abs. 2 GO]
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Version vom 15. Juni 2013, 18:46 Uhr

In den politischen Diskussionen in Burgkunstadt, Aktenkunstadt und Weismain taucht regelmäßig das Argument eines "kommunalen Zusammenschlusses" auf<ref> siehe z.B. Obermain Tagblatt vom 13.05.2013, Seite 18: Zitat von Alois Dechant anlässlich eines Bürgergesprächs des Bürgerblocks Weismain</ref>.

Gesetzlich geregelt wäre die Zusammenlegung von Gemeinden in Art. 11 Abs. 2 GO:

Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1 vorgenommen werden,

1. wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen und die beteiligten Gemeinden einverstanden sind, 2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.

Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören.

Normen

Fußnoten

<references />