Fachaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich gemäß [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=48&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art115&st=null Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GO] nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den [[Rechtsaufsicht|Rechtsaufsichtsbehörden]] - im Falle der Stadt Burgkunstadt dem [[Landratsamt Lichtenfels]] - auch die Führung der Fachaufsicht ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=48&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art115&st=null Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GO]).
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Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]] bestimmt sich gemäß [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=48&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art115&st=null Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GO] nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den [[Rechtsaufsicht|Rechtsaufsichtsbehörden]] - im Falle der Stadt Burgkunstadt dem [[Landratsamt Lichtenfels]] - auch die Führung der Fachaufsicht ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=48&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art115&st=null Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GO]).
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 15. Juni 2013, 11:09 Uhr

Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich gemäß Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GO nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden - im Falle der Stadt Burgkunstadt dem Landratsamt Lichtenfels - auch die Führung der Fachaufsicht (Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GO).

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