Kommunalverfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen

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Gegen ein Bundesgesetz kann eine bayerische Gemeinde Kommunalverfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltung]] erheben.
 
Gegen ein Bundesgesetz kann eine bayerische Gemeinde Kommunalverfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltung]] erheben.
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==Siehe auch==
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*[[Selbstverwaltungsrecht]]

Version vom 15. Juni 2013, 08:10 Uhr

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Letzteres ist in Bayern der Fall mit der Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH). Gegen bayerische Landesgesetze können die bayerischen Kommunen daher nur mit der Popularklage vor dem BayVerfGH vorgehen.

Gegen ein Bundesgesetz kann eine bayerische Gemeinde Kommunalverfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung erheben.

Siehe auch