Pferdesteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Der Umstand allein, dass ein subventioniertes Verhalten besteuert wird, bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung<ref>(vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29)</ref>. | ||
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+ | Eine Aufwandsteuer muss neben der Einnahmenerzielung nicht stets einen Lenkungszweck als Nebenzweck verfolgen.<ref>{{BVerwG 9 BN 2.15}} Amtliche Leitsätze 1-3</ref> | ||
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* {{GG 105}} Abs. 2a Satz 1 | * {{GG 105}} Abs. 2a Satz 1 |
Version vom 10. Februar 2016, 20:58 Uhr
Auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf kann eine örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) erhoben werden. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an.
Der Umstand allein, dass ein subventioniertes Verhalten besteuert wird, bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung<ref>(vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29)</ref>.
Eine Aufwandsteuer muss neben der Einnahmenerzielung nicht stets einen Lenkungszweck als Nebenzweck verfolgen.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015 - 9 BN 2.15 Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
Normen
- GG Art. 105 Abs. 2a Satz 1
- KAG Art. 3 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
Rechtsprechung
Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.