Kommunaler Finanzausgleich: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 26. April 2016, 20:20 Uhr

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG).

Normen

Publikationen

Wikipedia

Fachartikel

Regierungspublikationen

Lokalpresse

Siehe auch

Fußnoten

<references />