Grundsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 20. November 2015, 09:23 Uhr

Das Aufkommen der Grundsteuer steht nach GG Art. 106 Abs. 6 Satz 1 den Gemeinden zu.

Hebesatz

Der Hebesatz beträgt in Burgkunstadt für

Stadtrat

Haushalt

Unterabschnitt

  • 9000 - Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen

Untergruppen

Quellen

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Lehmbrock, Michael und Diana Coulmas (2001): Grundsteuerreform im Praxistest. Verwaltungsvereinfachung, Belastungsänderung, Baulandmobilisierung. Berlin = Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 33.

Siehe auch

Fußnoten

<references />