Austauschvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{BayVwVfG 56}} [[Austauschvertrag]] - Verweis in Abs. 2 auf {{BayVwVfG 36}}
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* {{BayVwVfG 56}} [[Austauschvertrag]] - Verweis in Abs. 2 auf {{BayVwVfG 36}} [[Nebenbestimmung]]en zum [[Verwaltungsakt]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 9. November 2015, 13:20 Uhr

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinn des BayVwVfG Art. 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.(BayVwVfG Art. 56 Abs. 1)

Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach BayVwVfG Art. 36 sein könnte (BayVwVfG Art. 56 Abs. 2).

Normen

Siehe auch