Dienstpflichtverletzung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 2 C 27.01}}: "Vom Kläger wird der Ersatz eines Schadens verlangt, den er durch eine schuldhafte [[Dienstpflichtverletzung]] verursacht hat. Ein derartiger Schaden kann grundsätzlich auch die aus der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits entstehenden Zinsen auf das entzogene und zu ersetzende Kapital umfassen. Der durch eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung entstandene und von dem Beamten nach § 78 BBG grundsätzlich zu ersetzende Schaden besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung ergeben hat, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Dienstpflichtverletzung unterblieben wäre (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 2 C 42.00 -BVerwGE 115, 15 m.w.N.). Der durch die Straftat des Klägers verursachte Schaden umfasst auch die Vermögenseinbußen, die sich daraus ergeben, dass der Geschädigte zum Ausgleich der entzogenen Geldbeträge Kredite in Anspruch genommen hat. Es bedarf nicht des konkreten Nachweises, dass der Pflichtverstoß des Beamten ursächlich für eine bestimmte Kapitalmaßnahme des Dienstherrn gewesen ist. Es reicht aus, dass der Geschädigte in dem genannten Zeitraum Bankkredite benötigt hat (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, a.a.O. m.w.N.)."<ref>{{BVerwG 2 C 27.01}} Abs. 15</ref>
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* {{BVerwG 2 C 27.01}}: "Vom Kläger wird der Ersatz eines Schadens verlangt, den er durch eine schuldhafte [[Dienstpflichtverletzung]] verursacht hat. Ein derartiger Schaden kann grundsätzlich auch die aus der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits entstehenden [[Zinsen]] auf das entzogene und zu ersetzende Kapital umfassen. Der durch eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung entstandene und von dem Beamten nach § 78 BBG grundsätzlich zu ersetzende Schaden besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung ergeben hat, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Dienstpflichtverletzung unterblieben wäre (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 2 C 42.00 -BVerwGE 115, 15 m.w.N.). Der durch die Straftat des Klägers verursachte Schaden umfasst auch die Vermögenseinbußen, die sich daraus ergeben, dass der Geschädigte zum Ausgleich der entzogenen Geldbeträge Kredite in Anspruch genommen hat. Es bedarf nicht des konkreten Nachweises, dass der Pflichtverstoß des Beamten ursächlich für eine bestimmte Kapitalmaßnahme des Dienstherrn gewesen ist. Es reicht aus, dass der Geschädigte in dem genannten Zeitraum Bankkredite benötigt hat (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, a.a.O. m.w.N.)."<ref>{{BVerwG 2 C 27.01}} Abs. 15</ref>
 
* {{BVerwG 2 C 42/00}} - [[Schadensersatzanspruch]] des Dienstherrn gegen einen [[Beamter|Beamten]] wegen erhöhten Zinsaufwandes: "Hat der Beamte dem Dienstherrn Gelder entzogen, so umfasst der zu ersetzende Schaden auch eine Vermögenseinbuße wegen Zinsverlustes. Es bedarf nicht der Aufklärung des konkreten Zusammenhangs zwischen der [[Pflichtwidrigkeit]] und dem Zinsschaden."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
 
* {{BVerwG 2 C 42/00}} - [[Schadensersatzanspruch]] des Dienstherrn gegen einen [[Beamter|Beamten]] wegen erhöhten Zinsaufwandes: "Hat der Beamte dem Dienstherrn Gelder entzogen, so umfasst der zu ersetzende Schaden auch eine Vermögenseinbuße wegen Zinsverlustes. Es bedarf nicht der Aufklärung des konkreten Zusammenhangs zwischen der [[Pflichtwidrigkeit]] und dem Zinsschaden."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
  

Aktuelle Version vom 8. Oktober 2015, 10:04 Uhr

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 27.01: "Vom Kläger wird der Ersatz eines Schadens verlangt, den er durch eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung verursacht hat. Ein derartiger Schaden kann grundsätzlich auch die aus der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits entstehenden Zinsen auf das entzogene und zu ersetzende Kapital umfassen. Der durch eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung entstandene und von dem Beamten nach § 78 BBG grundsätzlich zu ersetzende Schaden besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung ergeben hat, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Dienstpflichtverletzung unterblieben wäre (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 2 C 42.00 -BVerwGE 115, 15 m.w.N.). Der durch die Straftat des Klägers verursachte Schaden umfasst auch die Vermögenseinbußen, die sich daraus ergeben, dass der Geschädigte zum Ausgleich der entzogenen Geldbeträge Kredite in Anspruch genommen hat. Es bedarf nicht des konkreten Nachweises, dass der Pflichtverstoß des Beamten ursächlich für eine bestimmte Kapitalmaßnahme des Dienstherrn gewesen ist. Es reicht aus, dass der Geschädigte in dem genannten Zeitraum Bankkredite benötigt hat (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, a.a.O. m.w.N.)."<ref>BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 27.01 Abs. 15</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 - 2 C 42.00 - Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten wegen erhöhten Zinsaufwandes: "Hat der Beamte dem Dienstherrn Gelder entzogen, so umfasst der zu ersetzende Schaden auch eine Vermögenseinbuße wegen Zinsverlustes. Es bedarf nicht der Aufklärung des konkreten Zusammenhangs zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Zinsschaden."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

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