Sitzungsunterbrechung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Unterbrechung der Sitzung ist ein Instrument der [[Sitzungsleitung]]<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Jedes Gemeinderatsmitglied kann aufgrund seiner Mitwirkungsrechte die Unterbrechung der Sitzung beantragen<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Die Sitzungsleitung und damit auch die Sitzungsunterbrechung obliegt dem Vorsitzenden.  
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Die Unterbrechung der Sitzung ist ein Instrument der [[Sitzungsleitung]]<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Jedes Gemeinderatsmitglied kann aufgrund seiner Mitwirkungsrechte die Unterbrechung der Sitzung beantragen<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Die [[Sitzungsleitung]] und damit auch die Sitzungsunterbrechung obliegt dem Vorsitzenden ({{GO 36}} Satz 1).  
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Version vom 19. September 2015, 20:40 Uhr

Die Unterbrechung der Sitzung ist ein Instrument der Sitzungsleitung<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Jedes Gemeinderatsmitglied kann aufgrund seiner Mitwirkungsrechte die Unterbrechung der Sitzung beantragen<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Die Sitzungsleitung und damit auch die Sitzungsunterbrechung obliegt dem Vorsitzenden (GO Art. 36 Satz 1).

Normen

Links

Siehe auch

Fußnoten

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