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* [https://www.juris.de/jportal/prev/SBLU118730300 Peter M. '''Huber''', Die Informationstätigkeit der öffentlichen Hand – ein grundrechtliches Sonderregime aus Karlsruhe?, JZ 2003, 290 ff.] | * [https://www.juris.de/jportal/prev/SBLU118730300 Peter M. '''Huber''', Die Informationstätigkeit der öffentlichen Hand – ein grundrechtliches Sonderregime aus Karlsruhe?, JZ 2003, 290 ff.] | ||
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Aktuelle Version vom 8. November 2015, 23:32 Uhr
Aus unserem Grundsatzprogramm
Transparenz
Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.
Publikationen
- Peter M. Huber, Die Informationstätigkeit der öffentlichen Hand – ein grundrechtliches Sonderregime aus Karlsruhe?, JZ 2003, 290 ff.
- Friedrich Schoch, Staatliche Informationspolitik und Berufsfreiheit, DVBl. 1991, 667 ff.
- Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 75 zur Information der Öffentlichkeit bei der Bekämpfung von Korruption