Aussagegenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{ISBN 3406535682}} § 84
  
 
==Siehe auch==
 
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Version vom 25. Juni 2015, 07:34 Uhr

Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten BayVwVfG Art. 84 Abs. 3 und 4. (GO Art. 20 Abs. 3)

BayVwVfG Art. 84 Abs. 3 bestimmt:

Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

BayVwVfG Art. 84 Abs. 4 bestimmt:

Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

Gerichtliche Überprüfbarkeit

Die Versagung der Genehmigung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung<ref>Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2005, Verlag C.H.Beck, München § 84 Rdnr. 15</ref>. "Die Gefahr der Aufdeckung von Fehlern oder Missständen im Bereich der Verwaltung kann die Verweigerung der Aussagegenehmigung idR nicht rechtfertigen."<ref>Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2005, Verlag C.H.Beck, München § 84 Rdnr. 16</ref>

Normen

Publikationen

  • Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2005, Verlag C.H.Beck, München § 84

Siehe auch

Fußnoten

<references/>