Aussagegenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GO 20}} Abs. 3
 
* {{GO 20}} Abs. 3
 
* {{BayVwVfG 84}} Abs. 3 und 4
 
* {{BayVwVfG 84}} Abs. 3 und 4
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 25. Juni 2015, 07:11 Uhr

Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten BayVwVfG Art. 84 Abs. 3 und 4. (GO Art. 20 Abs. 3)

Normen

Siehe auch