Rundfunkfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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===Bundesverfassungsgericht (BVerfG)===
 
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* {{BVerfG 1 BvR 1739/04}} - Durchsuchung eines Rundfunksenders (offensichtlich begründete [[Verfassungsbeschwerde]])
 
* {{BVerfG 1 BvR 1739/04}} - Durchsuchung eines Rundfunksenders (offensichtlich begründete [[Verfassungsbeschwerde]])
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* {{BVerfG 1 BvR 2270/05}} - Rundfunkfinanzierung
 
* {{BVerfG 1 BvF 1/91}} - [[Kurzberichterstattung]]
 
* {{BVerfG 1 BvF 1/91}} - [[Kurzberichterstattung]]
 
* {{BVerfG 1 BvF 1/85}} - 6. Rundfunkentscheidung (Nordrhein-Westfalen)
 
* {{BVerfG 1 BvF 1/85}} - 6. Rundfunkentscheidung (Nordrhein-Westfalen)

Version vom 21. Februar 2015, 17:13 Uhr

...die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film [wird] gewährleistet. (GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2)

Schutzbereich

Berichterstattung

"Hörfunk und Fernsehen gehören in gleicher Weise wie die Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln, denen sowohl für die Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen wie für deren Kontrolle als auch für die Integration der Gemeinschaft in allen Lebensbereichen eine maßgebende Wirkung zukommt. Sie verschaffen dem Bürger die erforderliche umfassende Information über das Zeitgeschehen und über Entwicklungen im Staatswesen und im gesellschaftlichen Leben. Sie ermöglichen die öffentliche Diskussion und halten sie in Gang, indem sie Kenntnis von den verschiedenen Meinungen vermitteln, dem Einzelnen und den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit geben, meinungsbildend zu wirken, und sie stellen selbst einen entscheidenden Faktor in dem permanenten Prozeß der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung dar<ref>vgl. BVerfGE 12, 113 [125]; 12, 205 [260]</ref>. Trotz der engeren Fassung des Wortlauts ("Berichterstattung") unterscheidet sich die Rundfunkfreiheit wesensmäßig nicht von der Pressefreiheit; sie gilt in gleicher Weise für rein berichtende Sendungen wie für Sendungen anderer Art. Information und Meinung können ebensowohl durch ein Fernsehspiel oder eine Musiksendung vermittelt werden wie durch Nachrichten oder politische Kommentare; jedes Rundfunkprogramm hat schon durch die getroffene Auswahl und die Gestaltung der Sendung eine bestimmte meinungsbildende Wirkung<ref>vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]</ref>. Ebensowenig läßt die Rundfunkfreiheit von vornherein eine Unterscheidung der Sendungen nach dem jeweils verfolgten Interesse oder der Qualität der Darbietung zu; eine Beschränkung auf "seriöse", einem anerkennenswerten privaten oder öffentlichen Interesse dienende Produktion liefe am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinaus, die dem Wesen dieses Grundrechts gerade widersprechen würde<ref>vgl. BVerfGE 25, 296 [307]; Beschluß vom 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 - immaterielle Schäden - [im folgenden zitiert als 1 BvR 112/65], Umdruck C I 4 mit weiteren Nachweisen</ref>. Demgemäß kann eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt sich grundsätzlich für jede Sendung zunächst auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, gleichgültig, ob es sich um politische Sendungen, kritische Auseinandersetzungen mit anderen die Allgemeinheit interessierenden Fragen oder um Hörspiele, kabarettistische Programme oder andere Unterhaltungssendungen handelt. Das Eingreifen der Verfassungsgarantie ist also nicht abhängig von dem jeweiligen Nachweis eines "berechtigten" oder "legitimen" Interesses an der betreffenden Sendung (vgl. Adolf Arndt, a.a.O.). Entsprechend deckt die Rundfunkfreiheit nicht allein die Auswahl des dargebotenen Stoffes, sondern auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung einschließlich der Bestimmung darüber, welche der verschiedenen Formen von Sendungen hierfür gewählt wird.

Erst wenn die Wahrnehmung der Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen. Die Verfassung hat den möglichen Konflikt zwischen der Rundfunkfreiheit und dadurch betroffenen Interessen von einzelnen Bürgern, von Gruppen oder der Gemeinschaft durch Verweisung auf die allgemeine Rechtsordnung geregelt; nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt die Veranstaltung von Rundfunksendungen den Einschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die damit gebotene Rücksicht auf andere Rechtsgüter jedoch die Rundfunkfreiheit nicht relativieren; vielmehr sind die die Rundfunkfreiheit beschränkenden Gesetze ihrerseits im Blick auf die Verfassungsgarantie auszulegen und gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken, um der Rundfunkfreiheit angemessene Verwirklichung zu sichern<ref>vgl. BVerfGE 20, 162 [176 f.]; 7, 198 [208 ff.]</ref>. Dies erfordert im Einzelfall eine generelle und konkrete Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter."<ref>BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 = BVerfGE 35, 202; NJW 1973, 1226; NJW 1973, 1227; NJW 1973, 747</ref>

Redaktionsgeheimnis/Informantenschutz

"Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, das auch juristischen Personen zusteht, die - wie der Beschwerdeführer - Rundfunkprogramme veranstalten<ref>vgl. BVerfGE 97, 298 [310]</ref>, gewährleistet nicht nur als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang<ref>vgl. BVerfGE 66, 116 [133]; 77, 65 [74]</ref>, sondern schützt in seiner objektiven Bedeutung darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen<ref>vgl. BVerfGE 10, 118 [121]; 66, 116 [133]; 77, 65 [74 ff.]</ref>. Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten<ref>vgl. BVerfGE 20, 162 [176, 187]; 36, 193 [204]; 117, 244 [258 f.]) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 [133 ff.]; 77, 65 [75]; 100, 313 [365]; 107, 299 [330]; 117, 244 [258]</ref>. Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden<ref>vgl. BVerfGE 66, 116 [135]; 77, 65 [75]; 107, 299 [330]</ref>. Entsprechend dieser Zielsetzung fallen nicht nur Unterlagen eigener journalistischer Recherche<ref>vgl. BVerfGE 77, 65 [75]</ref> und redaktionelles Datenmaterial einschließlich der im Zuge journalistischer Recherche hergestellten Kontakte<ref>vgl. BVerfGE 117, 244 [260]</ref>, sondern auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis.

Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar<ref>vgl. BVerfGE 117, 244 [259 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965</ref>. Auch können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könne ihre Identität aufgedeckt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind<ref>vgl. BVerfGE 117, 244 [259]</ref>. Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis<ref>vgl. BVerfGE 20, 162 [187]; 117, 244 [259 f.]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04; 1 BvR 2020/04 Rdnr. 18 ff.</ref>

Rundfunk

Internet

Auch das Internet stellt als nichtkörperliche Verbreitung von Information Rundfunk im Sinne des GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dar.<ref>Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587, Rdnr. 233; Franz-Joseph Peine, Das Internet als Rundfunk im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Festschrift für Hans-Ernst Folz, Wien u.a. 2003, S. 257 - 281</ref>

Film

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte (OLG)

Publikationen

  • Franz-Joseph Peine, Das Internet als Rundfunk im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Festschrift für Hans-Ernst Folz, Wien u.a. 2003, S. 257 - 281

Siehe auch

Fußnoten

<references />