Haushaltsausgleich: Unterschied zwischen den Versionen

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==Publikationen==
 
==Publikationen==
 
* [http://www.fes-kommunales.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_2.pdf Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung], Seite 2
 
* [http://www.fes-kommunales.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_2.pdf Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung], Seite 2
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* Brommer, Haushaltsausgleich und Fehlbetragsausweisung, der gemeindehaushalt 1984 S. 1 ff.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 27. Dezember 2014, 11:02 Uhr

Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein (GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1).

Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muß mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Normen

Publikationen

Siehe auch