Kommunaler Finanzausgleich: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
*[[Einnahmen]]
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* [[Haushalt]]
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**[[Einnahmen]]
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*** [[Schlüsselzuweisung]]

Version vom 25. Dezember 2014, 13:47 Uhr

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG).

Siehe auch