Satzung über Ehrungen der Stadt Burgkunstadt vom 04.06.2014: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. November 2014, 15:57 Uhr

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als amtliches Werk gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.
Bitte informieren Sie sich insbesondere über Aktualisierungen anhand der Primärquellen.
Quellenangabe: Bei den in der Kategorie 'Ortsrecht Burgkunstadt' dargestellten Normen handelt es sich um Ortstrecht der Stadt Burgkunstadt. Den Bearbeitungsstand in diesem Kommunalwiki können Sie am unteren Ende dieser Seite ablesen. Bitte prüfen Sie vorsorglich in der Ortstrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt, ob etwaige Aktualisierungen vorliegen. Der Bürgerverein Burgkunstadt e.V. übernimmt keine Gewähr der Richtigkeit der Normentexte. Die rechtsverbindliche und aktuelle Fassung findet sich ausschließlich im Ordner Ortsrecht der Stadt Burgkunstadt.

Satzung über Ehrungen der Stadt Burgkunstadt<ref>Beschlossen in der Stadtratssitzung am 03.06.2014</ref>

Vom

Auf Grund von Art. 7 Abs. 2, Art. 16 und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:

§ 1

Die Stadt Burgkunstadt verleiht an besonders verdiente Persönlichkeiten

  • die Sportmedaille (Gold, Silber, Bronze)
  • das silberne Stadtsiegel
  • das goldene Stadtsiegel
  • die silberne Bürgermedaille
  • die goldene Bürgermedaille
  • das Ehrenbürgerrecht nach Art. 16 Abs. 1 GO

§ 2

(1) Für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Sports kann die Sportmedaille in den Stufen Gold, Silber und Bronze verliehen werden.

(2) Die Sportmedaille in Gold wird für Verdienste auf Bundesebene, die Sportmedaille in Silber für Verdienste auf Landesebene und die Sportmedaille in Bronze für Verdienste auf Bezirksebene verliehen. Die Sportmedaille wird nur einmal je Person verliehen, ab der 5. Wiederholung eines Verdienstes wird die Medaille der nächst höheren Stufe verliehen.

§ 3

(1) Das silberne oder das goldene Stadtsiegel kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um das Wohl der Stadt oder der Bürgerschaft besonders verdient gemacht haben.

(2) Das silberne Stadtsiegel kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die mindestens 6 Jahre Mitglied des Stadtrates oder Ortssprecher waren. Die Ehrung erfolgt erst nach dem Ausscheiden aus dem Stadtrat. In begründeten Ausnahmefallen (z. B. ernsthafte Erkrankung) kann die Ehrung auch während der Amtszeit erfolgen.

(3) Das goldene Stadtsiegel kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die mindestens 12 Jahre Mitglied des Stadtrates oder Ortssprecher waren. Die Ehrung erfolgt erst nach dem Ausscheiden aus dem Stadtrat. In begründeten Ausnahmetallen (z. B. ernsthafte Erkrankung) kann die Ehrung auch während der Amtszeit erfolgen.

§ 4

(1) Die silberne Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich durch treues und fluchtbares Wirken fiir das Wohl der Stadt oder der Bürgerschaft besonders verdient gemacht haben.

(2) Die silberne Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die mindestens 18 Jahre Mitglied des Stadtrates oder Ortssprecher waren. Die Ehrung erfolgt erst nach dem Ausscheiden aus dem Stadtrat. ln begründeten Ausnahmefällen (z. B. ernsthafte Erkrankung) kann die Ehrung auch während der Amtszeit erfolgen.

§ 5

(1) Die goldene Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die durch hervorragende Leistungen im öffentlichen Leben, auf dem Gebiet der Kunst und Wissenschaft, der Wirtschaft und des Sozialwesens das Ansehen der Stadt vermehrt oder sich hohe Verdienste um das allgemeine Wohl der Bürgerschaft erworben haben.

(2) Die goldene Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die mindestens 24 Jahre Mitglied des Stadtrates oder Ortssprecher waren. Die Ehrung erfolgt erst nach dem Ausscheiden aus dem Stadtrat. ln begründeten Ausnahmefallen (z. B. ernsthafte Erkrankung) kann die Ehrung auch während der Amtszeit erfolgen.

§6

Das Ehrenbürgerrecht kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die durch hervorragende Leistungen entscheidend die Entwicklung der Stadt beeinflusst oder sich besonders große Verdienste um das allgemeine Wohl der Bürgerschaft erworben haben.

§ 7

(1) Die Auszuzeichnenden müssen allgemeines Ansehen genießen und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

(2) Derselben Persönlichkeit können nacheinander mehrere Auszeichnungen in aufsteigender Reihenfolge zuteil werden. ·

§ 8

Die Träger der Bürgermedaille und die Ehrenbürger sind zu festlichen Veranstaltungen der Stadt und zu Festsitzungen des Stadtrates als Ehrengäste einzuladen. Die Stadt nimmt beim Ableben von Trägem der Bürgermedaille und Ehrenbürgern ehrenden Anteil.

§9

(1) Die Sportmedaille hat einen Durchmesser von 50 mm. Sie trägt auf der Vorderseite das Wappen der Stadt Burgkunstadt mit der Umschrift "Stadt Burgkunstadt- für besondere sportliche Leistungen".

(2) Das Stadtsiegel hat einen Durchmesser von 30 mm. Es enthält auf der Vorderseite den Originalabdruck des Stadtsiegels aus dem 15. Jahrhundert mit dem Umdruck "sigillum Purg constat" und auf der Rückseite die Schrift "In dankbarer Anerkennung - Stadt Burgkunstadt".

(3) Die Bürgermedaillen tragen auf der Vorderseite das Wappen der Stadt Burgkunstadt mit der Umschrift "Stadt Burgkunstadt" und auf der Rückseite die Schrift "Für besondere Verdienste".

(4) Die Bürgermedaillen werden am blau-weiß-roten Halsband verliehen, Sportmedaillen werden an einer blau-weiß-roten Halskordel verliehen und Stadtsiegel im Etui.

§ 10

(1) Mit der Verleihung der Medaillen und Siegel wird eine Verleihungsurkunde und mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts ein Ehrenbürgerbrief ausgehändigt.

(2) Sportmedaillen, Stadtsiegel, Bürgermedaille, Verleihungsurkunde und Ehrenbürgerbrief gehen mit der Aushändigung in das Eigentum des Ausgezeichneten über.

§ 11

(1) Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen sind die Bürgermeister, die Fraktionen des Stadtrates und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für die Verleihung der Sportmedaille sowie des silbernen Stadtsiegels steht zusätzlich allenVereinen der Stadt Burgkunstadt ein Vorschlagsrecht zu.

(2) Die Vorschläge sind mit eingehender Begründung dem Ersten Bürgermeister zuzuleiten. Dieser legt die Vorschläge dem Stadtrat zur Beschlussfassung vor.

(3) Über Auszeichnungen nach dieser Satzung beschließt der Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung. Beschlossene Auszeichnungen werden in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.

(4) Die Auszeichnungen werden durch den Ersten Bürgermeister bzw. durch dessen Stellvertreter in feierlicher Form in einer Festsitzung des Stadtrates oder in der Jahresschlusssitzung vorgenommen.

12

Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zieht den Verlust einer Auszeichnung nach dieser Satzung nach sich. Die erhaltenen Auszeichnungen sind in diesem Fall an die Stadt zurückzugeben. Die Bestimmung des Art. 16 Abs. 2 GO bleibt unberührt.

§ 13

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Ehrungen der Stadt Burgkunstadt vom 19.10.2006 außer Kraft.

Burgkunstadt, den

Stadt Burgkunstadt

Christine Frieß

Erste Bürgermeisterin

Fußnoten

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