Mustervereinbarung mit Fotografen: Unterschied zwischen den Versionen

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====§ 7. Salvatorische Klausel====
 
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt (§ 139 BGB).
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt (§ 139 BGB).
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Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (1.oder 2. Vorsitzender)
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Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (weiteres Vordtandsmitglied)
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Version vom 14. Mai 2013, 14:20 Uhr

Entwurf einer Vereinbarung mit Fotografen

Das nachfolgende Muster dient zur Verwendung, wenn sich Fotografen bereit erklären, Aufnahmen für den Bprgerverein zu fertigen.

Fotografen-Vertrag

Zwischen dem

Bürgerverein Burgkunstadt e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch die Vorstände .... und ...., Lichtenfelser Str. 86, 96224 Burgkunstadt

- nachfolgend: Bürgerverein -

und

[Vorname, Nachname, Anschrift, PLZ, Ort]

- nachfolgend: Fotograf -

wird folgende Vereinbarung über die Anfertigung von Lichtbildern für den Bürgerverein getroffen:

§ 1. Vertragszweck

Der Fotograf fertigt für den Bürgerverein Lichtbilder zur Verwendung für Vereinzwecke. Diese Zwecke umfassen auch solche Zwecke, die erst nachträglich von der Mitgliederversammlung des Bürgervereins in die Satzung aufgenommen werden.

§ 2. Veröffentlichungsrecht

Der Fotograf stimmt einer Veröffentlichung durch den Bürgerverein zu (§ 12 UrhG).

§ 3. Urheberbezeichnung

Der Fotograf verzichtet auf eine Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG).<ref>Dies ist insbesondere für Wahlplakate wichtig</ref>

§ 4. Verwertungsrechte

Der Fotograf räumt dem Bürgerverein folgende ausschließliche, unbefristete und unwiderrufliche Verwertungsrechte ein:

  • das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG),
  • das Recht zur Verbreitung (§ 17 UrhG),
  • das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),
  • das Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG),
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
  • das Wiedergaberecht durch Ton- und Bildträger (§ 21 UrhG).

§ 5. Recht der Bearbeitung

Der Bürgerverein darf die Lichtbildwerke und Lichtbilder des Fotografen bearbeiten und umgestalten (§ 23 UrhG). Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte beziehen sich auch auf die bearbeiteten und / oder umgestalteten Lichtbildwerke und Lichtbilder.

§ 6. Vergütung

Nach § 32 UrhG wird folgende Vergütung vereinbart: ... <ref> Verzicht auf Vergütung möglich?</ref>

§ 7. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt (§ 139 BGB).


..................................... Ort, Datum


...................................... Fotograf


...................................... Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (1.oder 2. Vorsitzender)


...................................... Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (weiteres Vordtandsmitglied)



Fußnoten

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