Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 GO: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * Michael '''Pahlke''', Die [[Information]] der Öffentlichkeit und der Medien über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen, BayVBl. 2014, 33 ff. | ||
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+ | * [https://berndweickert1.blogspot.com/2020/05/bekanntgaben-aus-nichtoffentlichen.html Bernd Weickert, BLOG vom 27.05.Bekanntgaben aus nichtöffentlichen Sitzungen endlich mal informativ 2020] | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Aktuelle Version vom 16. Juli 2021, 08:31 Uhr
Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind nach GO Art. 52 Abs. 3 der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Zum Umgang mit den Fallgruppen Immobiliengeschäfte, Bechaffungsgeschäfte, Personalangelegenheiten vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 258 (5.1.3.).
Verstöße können im Wege der Rechtsaufsicht (GO Art. 112) verfolgt werden.
Normen
- GO Art. 52 Abs. 3: Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
Publikationen
Fachaufsätze
- Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 258 (5.1.3.)
- Michael Pahlke, Die Information der Öffentlichkeit und der Medien über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen, BayVBl. 2014, 33 ff.
BLOG-Beiträge
Siehe auch
Fußnoten
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