Überwachung (Düngerecht): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 28. April 2021, 11:06 Uhr
Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen nach DüngG § 12 Abs. 4 Satz 1 im Rahmen der DüngG § 12 Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
- Besichtigungen vornehmen,
- Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
- geschäftliche Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach DüngG § 12 Abs. 4 Satz 1 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen (DüngG § 12 Abs. 4 Satz 2).
Normen
Siehe auch
Fußnoten
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