Wirtschaftlichstes Angebot (UVgO): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots im Anwendungsbereich der {{UVgO}} erfolgt nach {{UVgO 43}} Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage des besten [[Preis-Leistungs-Verhältnis|Preis-Leistungs-Verhältnisses]]. Neben dem Preis oder den Kosten können gemäß {{UVgO 43}} Abs. 2 Satz 2 auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:
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Die Ermittlung des [[wirtschaftlichstes Angebot|wirtschaftlichsten Angebots]] im Anwendungsbereich der {{UVgO}} erfolgt nach {{UVgO 43}} Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage des besten [[Preis-Leistungs-Verhältnis|Preis-Leistungs-Verhältnisses]]. Neben dem Preis oder den Kosten können gemäß {{UVgO 43}} Abs. 2 Satz 2 auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:
 
#die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des "Designs für Alle", soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
 
#die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des "Designs für Alle", soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
 
#die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
 
#die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
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Der Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 2 bestimmt wird ({{UVgO 43}} Abs. 2 Satz 3).<noinclude>
 
Der Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 2 bestimmt wird ({{UVgO 43}} Abs. 2 Satz 3).<noinclude>
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==Siehe auch==
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==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 8. März 2021, 20:54 Uhr

Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> erfolgt nach UVgO § 43 Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können gemäß UVgO § 43 Abs. 2 Satz 2 auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

  1. die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des "Designs für Alle", soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
  2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
  3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.

Der Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 2 bestimmt wird (UVgO § 43 Abs. 2 Satz 3).

Siehe auch

Fußnoten

<references/>