Bauauftrag: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Bauauftrag|Bauaufträge]] sind nach {{GWB 103}} Abs. 3 Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
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[[Bauauftrag|Bauaufträge]] sind nach {{GWB 103}} Abs. 3<ref>vgl. auch {{VOB/A 1 EU}} Abs. 1</ref> Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
 
# von [[Bauleistung|Bauleistungen]] im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0024#d1e32-198-1 Anhang II] der {{Richtlinie 2014/24/EU}} und [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0025#d1e32-332-1 Anhang I] der {{Richtlinie 2014/25/EU}} genannt sind, oder
 
# von [[Bauleistung|Bauleistungen]] im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0024#d1e32-198-1 Anhang II] der {{Richtlinie 2014/24/EU}} und [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0025#d1e32-332-1 Anhang I] der {{Richtlinie 2014/25/EU}} genannt sind, oder
 
# eines [[Bauwerk|Bauwerkes]] für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
 
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==Normen==
 
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* {{GWB 103}} Abs. 3
 
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* {{VOB/A 1 EU}}:
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** (1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
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***1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das
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****a) Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und
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****b) eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll oder
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***2. einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringen, wobei der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.
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**(2) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 GWB für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem im § 106 GWB geregelten Schwellenwert für Bauaufträge ohne Umsatzsteuer entspricht. 2Die Schätzung des Auftragswerts ist gemäß § 3 VgV vorzunehmen.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 22. Februar 2021, 23:40 Uhr

Bauaufträge sind nach GWB § 103 Abs. 3<ref>vgl. auch VOB/A § 1 EU Abs. 1</ref> Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

  1. von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie) genannt sind, oder
  2. eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.<ref>z.B. Bauträgervertrag,Generalübernehmer</ref>

Bauleistungen

Bauleistungen sind gemäß VOB/A § 1 Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

Beispiele

Abgrenzung

Umweltauswirkungen bei Bauaufträgen

Bei Bauaufträgen spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle bei den Umweltauswirkungen<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 33 f.</ref>:

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

  • VOB/A § 1 EU:
    • (1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
      • 1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das
        • a) Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und
        • b) eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll oder
      • 2. einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringen, wobei der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.
    • (2) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 GWB für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem im § 106 GWB geregelten Schwellenwert für Bauaufträge ohne Umsatzsteuer entspricht. 2Die Schätzung des Auftragswerts ist gemäß § 3 VgV vorzunehmen.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>