Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen

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1. wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders, wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,
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Bei einer [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb|Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] fordert der Auftraggeber im [[Unterschwellenbereich]] nach {{UVgO 10}} Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben ({{UVgO 10}} Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ({{UVgO 10}} Abs. 1 Satz 3).
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2. wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.<noinclude>
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Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen gemäß § 37 dazu aufgefordert werden, dürfen ein Angebot abgeben ({{UVgO 10}} Abs. 2 Satz 1). Der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 36 begrenzen ({{UVgO 10}} Abs. 2 Satz 2).
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==Verfahren==
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===[[Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote]]===
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===[[Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten]]===
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===[[Auswahl geeigneter Unternehmen im Unterschwellenbereich]]===
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===[[Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb]]===
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{{:Begrenzung der Anzahl der Bewerber (UVgO)}}
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==Normen==
 
==Normen==
 
==={{VOB/A}}===
 
==={{VOB/A}}===
* {{VOB/A 3}} Abs. 1 Satz 2
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* {{VOB/A 3}} [[Arten der Vergabe]] Abs. 1 Satz 2
 
* {{VOB/A 3a}} Abs. 3 ([[Zulässigkeitsvoraussetzungen]])
 
* {{VOB/A 3a}} Abs. 3 ([[Zulässigkeitsvoraussetzungen]])
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* {{VOB/A 12}} Abs. 2
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==={{UVgO}}===
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* {{UVgO 10}} [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]]
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* {{UVgO 27}} Abs. 1 ([[Auftragsbekanntmachung]]; Beschafferprofil)
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 13. Januar 2021, 23:01 Uhr

Dem Auftraggeber stehen im Unterschwellenbereich bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1

Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach UVgO § 8 Absätze 3 und 4 gestattet ist (UVgO § 8 Abs. 2 Satz 2). Abschnitt 3 bleibt unberührt (UVgO § 8 Abs. 2 Satz 3).

Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber im Unterschwellenbereich nach UVgO § 10 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (UVgO § 10 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (UVgO § 10 Abs. 1 Satz 3).

Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen gemäß § 37 dazu aufgefordert werden, dürfen ein Angebot abgeben (UVgO § 10 Abs. 2 Satz 1). Der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 36 begrenzen (UVgO § 10 Abs. 2 Satz 2).

UVgO § 9 Absatz 2 gilt entsprechend (UVgO § 10 Abs. 3).

Dem Auftraggeber stehen gemäß VOB/A § 3a Abs. 1 bei der Vergabe von Bauleistungen nach seiner Wahl

zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach VOB/A § 3a Absätze zwei und drei gestattet ist.

Vergabearten

Im Vergabeverfahren sind folgende Arten der Vergabe möglich, je nachdem, ob der geschätzte Auftragswert oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt<ref>vgl. Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 231</ref>:

Oberschwellenbereich - Verfahrensarten<ref>GWB § 119</ref>: Unterschwellenbereich - Arten der Vergabe<ref>VOB/A § 3;UVgO § 8</ref>:
Offenes Verfahren<ref>GWB § 119 Abs. 3</ref> Öffentliche Ausschreibung<ref>VOB/A § 3 Nr. 1; BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1</ref>
Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 4</ref> Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb<ref>BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 3a Abs. 1 Satz 1</ref> oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>VOB/A § 3 Nr. 2; UVgO § 8 Abs. 3</ref>
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 5</ref> Freihändige Vergabe<ref>VOB/A § 3a Abs. 3</ref>/ Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>UVgO § 8 Abs. 4, UVgO § 12</ref>
Wettbewerblicher Dialog<ref>GWB § 119 Abs. 6</ref>
Innovationspartnerschaft<ref>GWB § 119 Abs. 7</ref>
Direktauftrag<ref>UVgO § 14 Satz 1; VOB/A § 3a Abs.4</ref>

Öffentlichen Auftraggebern im Oberschwellenbereich stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung (GWB § 119 Abs. 2 Satz 1). Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) gestattet ist (GWB § 119 Abs. 2 Satz 2).

Im Unterschwellenbereich muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1). Für die Vergabe von Bauleistungen gelten VOB/A § 3, VOB/A § 3a) Abs. 1.

Verfahren

Auftragsbekanntmachung im Unterschwellenbereich

Der Auftraggeber im Unterschwellenbereich teilt seine Absicht, im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung, einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, nach UVgO § 27 Abs. 1 in einer Auftragsbekanntmachung mit.

Auftragsbekanntmachungen sind nach UVgO § 28 Abs. 1 Satz 1 auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen. Zusätzlich können Auftragsbekanntmachungen in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften veröffentlicht werden (UVgO § 28 Abs. 1 Satz 2). Auftragsbekanntmachungen auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können (UVgO § 28 Abs. 1 Satz 3).

Öffentliche Ausschreibungen sind entsprechend nach VOB/A § 12 Abs. 1 bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht werden.

Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb bei der Vergabe von Bauleistungen (Unterschwellenbereich) sind die Unternehmen nach VOB/A § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 durch Auftragsbekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen. Die Auftragsbekanntmachung kann auch auf www.service.bund.de veröffentlicht werden (VOB/A § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2). Diese Auftragsbekanntmachungen sollen nach VOB/A § 12 Abs. 2 Nr. 2 die Angaben gemäß VOB/A § 12 Absatz 1 Nummer 2 enthalten.

Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote

Die Teilnahmeanträge und Angebote sind im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach UVgO § 41 Abs. 1 auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten

Angebote von Unternehmen, die gemäß UVgO § 31 die Eignungskriterien nicht erfüllen oder die wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen ausgeschlossen worden sind, werden nach UVgO § 42 Abs. 1 bei der Wertung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus werden Angebote von der Wertung ausgeschlossen, die nicht den Erfordernissen des UVgO § 38 genügen, insbesondere

  1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
  2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
  3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
  4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
  5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
  6. nicht zugelassene Nebenangebote.

Hat der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen und hierfür Mindestanforderungen vorgegeben, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen (UVgO § 42 Abs. 2).

Absatz 1 findet auf die Prüfung von Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung (UVgO § 42 Abs. 3).

Auswahl geeigneter Unternehmen im Unterschwellenbereich

Öffentliche Aufträge werden im Unterschwellenbereich im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> nach UVgO § 31 Abs. 1 an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht in entsprechender Anwendung der GWB § 123 oder GWB § 124 ausgeschlossen worden sind. Der Auftraggeber überprüft nach UVgO § 31 Abs. 2 Satz 1 die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach UVgO § 33 festgelegten Eignungskriterien. Die Eignungskriterien können die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung oder die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit betreffen (UVgO § 31 Abs. 2 Satz 2). Bei Vorliegen von Ausschlussgründen sind GWB § 125 zur Selbstreinigung und GWB § 126 zur zulässigen Höchstdauer des Ausschlusses entsprechend anzuwenden (UVgO § 31 Abs. 2 Satz 3). GWB § 123 Absatz 1 Nummer 4 und 5 findet auch insoweit entsprechende Anwendung, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet (UVgO § 31 Abs. 2 Satz 4). GWB § 124 Absatz 1 Nummer 7 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die mangelhafte Vertragserfüllung weder zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, noch zu Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt haben muss (UVgO § 31 Abs. 2 Satz 5). Bei Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind (UVgO § 31 Abs. 3). Bei einer Öffentlichen Ausschreibung kann der Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt (UVgO § 31 Abs. 24).

Der Auftraggeber kann nach UVgO § 33 (Eignungskriterien) Abs. 1 Satz 1 im Hinblick auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderliche Eignung für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verfügen. Die Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen (UVgO § 33 Abs. 1 Satz 2). Sie sind bei Öffentlichen Ausschreibungen und Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb bereits in der Auftragsbekanntmachung, ansonsten in den Vergabeunterlagen aufzuführen (UVgO § 33 Abs. 1 Satz 3). Soweit eintragungs-, anzeige- oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten Gegenstand der Leistung sind, kann der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens entsprechende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung verlangen (UVgO § 33 Abs. 2).

Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist im Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe nach VOB/A § 6b Abs. 5 Satz 1 die Eignung der Unternehmen zu prüfen. Dabei sind gemäß VOB/A § 6b Abs. 5 Satz 2 die Unternehmen auszuwählen, deren Eignung

  • die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie
    • die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und
    • über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb

Bei Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber im Geltungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> gemäß UVgO § 31 Abs. 3 nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. Die vom Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordernden Bewerber darf nach UVgO § 36 Abs. 2 Satz 1 nicht niedriger als drei sein.

Im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> erfolgt bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb die Auswahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, nach VOB/A § 3b (Ablauf der Verfahren) Abs. 2 Satz 1 durch die Auswertung des Teilnahmewettbewerbs. Dazu fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf (VOB/A § 3b Abs. 2 Satz 2). Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien (VOB/A § 3b Abs. 2 Satz 3). Die transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der Bewerber, die Mindestzahl und gegebenenfalls Höchstzahl der einzuladenden Bewerber gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs an (VOB/A § 3b Abs. 2 Satz 4). Die vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als fünf sein (VOB/A § 3b Abs. 2 Satz 5). Liegt die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl, darf der Auftraggeber das Verfahren mit dem oder den geeigneten Bewerber(n) fortführen (VOB/A § 3b Abs. 2 Satz 6).

Bei allen Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb im Geltungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> kann der Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden, gemäß UVgO § 36 Abs. 1 Satz 1 begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der aufzufordernden Bewerber an (UVgO § 36 Abs. 1 Satz 2).

Die vom Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordernden Bewerber darf nach UVgO § 36 Abs. 2 Satz 1 nicht niedriger als drei sein. In jedem Fall muss die vorgesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbewerb gewährleistet ist (UVgO § 36 Abs. 2 Satz 2). Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl liegt, kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren fortführen, indem er alle Bewerber zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen auffordert, die über die geforderte Eignung verfügen (UVgO § 36 Abs. 2 Satz 3). Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zugelassen werden (UVgO § 36 Abs. 2 Satz 4).

Im Bereich der Vergabe von Bauleistungen (Unterschwellenbereich) fehlt eine dem UVgO § 36 entsprechende ausdrückliche Regelung der Begrenzung der Anzahl der Bewerber. Der Auftraggeber kann dennoch entsprechend verfahren<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 121</ref>.

Normen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>