Abschluss von Verträgen: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BHO 55}} Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
 
* {{BHO 55}} Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
 
* {{BayHO 55}} Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien, die vom zuständigen Staatsministerium, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium aufgestellt werden, verfahren werden.
 
* {{BayHO 55}} Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien, die vom zuständigen Staatsministerium, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium aufgestellt werden, verfahren werden.
* {{VVBHO}}
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* {{VV-BHO}} zu § 55 Ziffer 2
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 18. Dezember 2020, 11:57 Uhr

Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren<ref>BHO § 55 Abs. 2; BayHO Art. 55 Abs. 2</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>