Gewässerrandstreifen (Statistik Bayern): Unterschied zwischen den Versionen

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An den rund 100.000 Kilometern bayerischer Fließgewässer  gibt  es  rund  33.000  Kilometer  angrenzende Waldnutzungen. Dort gibt es im natürlichen  Zustand  kein  Erfordernis  für  Gewässerrandstreifen  zur  Erreichung  der  Ziele  des  {{WHG 38}} Abs.  1. Bei  67.000 Kilometern treten Gewässerrandstreifen  ein- oder beidseitig auf (potentielle natürliche Gesamtkulisse). Davon sind rund 40.000 Kilometer durch ein- oder beidseitig angrenzende Grünlandnutzungen gekennzeichnet, 20.000 Kilometer Uferlinie durch Ackerflächen sowie 7.000 Kilometer Uferlinie durch  Siedlungs- und Verkehrsflächen. Insbesondere an den Strecken   mit angrenzender Ackernutzung kann sich die Erforderlichkeit zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens mit dem Ziel der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen ergeben.<ref>Quelle: [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000008000/0000008363.pdf Drucksache 16/15985 21.05.2013],  Seite 47</ref>  
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[[Gewässerrandstreifen (Statistik Bayern)|Statistische Angaben]]: An den rund 100.000 Kilometern bayerischer Fließgewässer  gibt  es  rund  33.000  Kilometer  angrenzende [[Wald|Waldnutzungen]]. Dort gibt es im natürlichen  Zustand  kein  Erfordernis  für  [[Gewässerrandstreifen]] zur  Erreichung  der  Ziele  des  {{WHG 38}} Abs.  1. Bei  67.000 Kilometern treten Gewässerrandstreifen  ein- oder beidseitig auf (potentielle natürliche Gesamtkulisse). Davon sind rund 40.000 Kilometer durch ein- oder beidseitig angrenzende Grünlandnutzungen gekennzeichnet, 20.000 Kilometer [[Uferlinie]] durch [[Ackerfläche|Ackerflächen]] sowie 7.000 Kilometer Uferlinie durch  Siedlungs- und Verkehrsflächen. Insbesondere an den Strecken mit angrenzender Ackernutzung kann sich die Erforderlichkeit zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens mit dem Ziel der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen ergeben.<ref>Quelle: [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000008000/0000008363.pdf Drucksache 16/15985 21.05.2013],  Seite 47</ref>  
  
 
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Aktuelle Version vom 29. September 2020, 14:44 Uhr

Statistische Angaben: An den rund 100.000 Kilometern bayerischer Fließgewässer gibt es rund 33.000 Kilometer angrenzende Waldnutzungen. Dort gibt es im natürlichen Zustand kein Erfordernis für Gewässerrandstreifen zur Erreichung der Ziele des WHG § 38 Abs. 1. Bei 67.000 Kilometern treten Gewässerrandstreifen ein- oder beidseitig auf (potentielle natürliche Gesamtkulisse). Davon sind rund 40.000 Kilometer durch ein- oder beidseitig angrenzende Grünlandnutzungen gekennzeichnet, 20.000 Kilometer Uferlinie durch Ackerflächen sowie 7.000 Kilometer Uferlinie durch Siedlungs- und Verkehrsflächen. Insbesondere an den Strecken mit angrenzender Ackernutzung kann sich die Erforderlichkeit zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens mit dem Ziel der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen ergeben.<ref>Quelle: Drucksache 16/15985 21.05.2013, Seite 47</ref>

Regierungsbezirk Kilometer im Besitz des Freistaats
Oberbayern 1.303
Niederbayern 533
Oberpfalz 700
Oberfranken 680
Mittelfranken 903
Unterfranken 453
Schwaben 1.207

Für die Kommunen sind entsprechende Zahlen nicht bekannt.<ref>Quelle: Drucksache 16/15985 21.05.2013, Seite 47</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>