Gewässerrandstreifen (BayNatSchG): Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{BayNatSchG 16}} Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, in der [[freie Natur|freien Natur]] entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von {{WHG 3}} Nr. 4 und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen ([[Gewässerrandstreifen]]).<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 17. Juni 2021, 15:20 Uhr

Nach BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von WHG § 3 Nr. 4 und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen).

Normen

Fußnoten

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Siehe auch