Gewässerausbau: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayWG 39}} [[Ausbaupflicht]]
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* {{BayWG 40}} [[Ausführung des Ausbaus ]]: Ist der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, so wird der Ausbau von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.
* {{BayWG 41}}
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* {{BayWG 41}} Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus, Schutzvorschriften
* {{BayWG 69}} Satz 1
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* {{BayWG 69}} Satz 1: Soweit das {{WHG}} auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
  
 
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Aktuelle Version vom 5. September 2020, 21:37 Uhr

Gewässer sind nach WHG § 67 Abs. 1 so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

Gewässerausbau ist nach WHG § 67 Abs. 2 Satz 1 die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nach WHG § 67 Abs. 2 Satz 2 nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich (WHG § 67 Abs. 2 Satz 3).

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Siehe auch