Vorbeugender Hochwasserschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 1. Juni 2020, 12:15 Uhr

Nach BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 soll für den vorbeugenden Hochwasserschutz vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen Sorge getragen werden.

Normen

Publikationen

  • Faßbender, Haftung für Veränderungen des Ablaufs von wild abfließendem (Regen-)Wasser, NVwZ 2015, 97
  • Dapp/Knissel/Reich, Hochwasserrisikomanagement – Neue Impulse für den Umgang mit Hochwasser BWGZ 2013, 434
  • Ewer, Ersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche wegen Hochwasserschäden, NordÖR 2008, 432

Rechtsprechung

Siehe auch