Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht nach {{BGB 73}} auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.<noinclude>
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Sinkt die [[Mitgliederzahl|Zahl der Vereinsmitglieder]] unter drei herab, so hat das Amtsgericht nach {{BGB 73}} auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:03 Uhr

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht nach BGB § 73 auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

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