Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Amtsgericht hat nach {{BGB 66}} Abs. 1 die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen. Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt ({{BGB 66}} Abs. 2).<noinclude>
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 09:47 Uhr

Das Amtsgericht hat nach BGB § 66 Abs. 1 die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen. Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt (BGB § 66 Abs. 2).

Normen

Siehe auch